Informationen für selbständige Kindertagespflegepersonen
Änderungen für die Kindertagespflege zum 01.01.2024
Üblicherweise werden jedes Jahr die Rechengrößen für die Sozialversicherungsbeiträge und der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer angepasst.
- Die Mindestbemessungsgröße für die Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 1178,33 €.
- Der Beitrag zur Krankenversicherung mit Krankengeldversicherung bleibt bei 14,6 % = mindestens 172,04 €, zur Krankenversicherung ohne Krankengeldversicherung bei 14,0 % = mindestens 164,97 €.
- Liegt das steuerpflichtige Einkommen über der Mindestbemessungsgröße, werden die Beiträge entsprechend prozentual errechnet.
- Zusätzlich werden die Zusatzbeiträge der Krankenkassen in Höhe von ca. 1,7% fällig.
- In der gesetzlichen Familien-Krankenversicherung kann mitversichert sein, wer nicht mehr als 505,00 € steuerpflichtiges Einkommen monatlich erzielt.
- Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt für Kinderlose 4,0 % bzw. 3,4 % mit einem eigenen Kind, d.h. 47,13 € bzw. 40,06 €. Für jedes weitere Kind unter 25 Jahren reduziert sich der Beitrag um weitere 0,25 %.
- Die Rentenversicherung bleibt bei 18,6 %, der Mindestbeitrag beträgt 100,07 €.
- Die Bezugsgröße für die Rentenversicherung steigt 2024 in den alten Bundesländern 3.535 € im Monat.
- Die Bezugsgröße (Ost) steigt in den neuen Bundesländern auf 3.465 € im Monat.
- Der Grundfreibetrag für die Einkommensteuer wird erhöht und liegt 2024 bei 11.604,00, bei zusammen veranlagten Verheirateten bei 23.208,00 €
- Im Rahmen eines Minijobs kann bis 538,00 € monatlich verdient werden. Außerdem wird zum ersten Mal bei der Einkommensteuer für das Jahr 2023 die Betriebskostenpauschale von max. 400,00 € pro Kind und Monat wirksam.
Bitte beachten Sie dies bei der Einkommensteuererklärung und der Gewinnermittlung.
Quelle: Website des Bundesverbandes Kindertagespflege
Betriebskostenpauschale ab 01.01.2023
400 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden)
(8 Stunden x 5 Tage =) 40 Stunden